Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KVLG 1989

§ 3a Versicherungsfreiheit

Stand: 10.06.2019

Bund

Versicherungsfrei ist, wer

2.
Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.
←§ 3 →§ 4